Albis Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 43. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur
43. ordentlichen Hauptversammlung
der Albis Leasing AG, Hamburg,
am Mittwoch, den 2. Juli 2025, um 11:00 Uhr (MESZ)
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 11 Absatz 8 der Satzung im Novotel Hamburg City Alster, Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg, (Ort der Hauptversammlung) stattfindet.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) über
das von uns unter der Internetadresse
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Aktionärsportal live im Internet übertragen.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben, die im Anschluss
an die Tagesordnung und deren Anhang abgedruckt sind.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Albis Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der
Albis Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 28. April 2025 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht.
Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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abrufbar.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Albis Leasing AG zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.036.048,65 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter Stückaktie:
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EUR 1.907.588,70
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Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: |
EUR 2.128.459,95 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
Herrn Sascha Lerchl für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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b) |
Herrn Andreas Arndt für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands gemeinsam abstimmen zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
Herrn Christoph F. Buchbender für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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b) |
Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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c) |
Herrn Christian Hillermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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d) |
Herrn Prof. Dr. Jens Poll für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam abstimmen zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, (RSM Ebner Stolz)
wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand
für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird RSM Ebner Stolz zudem zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder von Herrn Christoph F. Buchbender, Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt und Herrn Christian
Hillermann enden mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Von der Hauptversammlung sind daher drei neue
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Das weitere Mitglied im Aufsichtsrat, Herr Prof. Dr. Jens Poll, ist mit Beschlussfassung
der Hauptversammlung 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, gewählt worden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1 7. Fall, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 9 Absatz 1 der Satzung aus vier von
den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Absatz 2 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, in den Aufsichtsrat
zu wählen:
a) |
Christoph Franz Buchbender, Geschäftsführer Florian Assekuranz GmbH und Quirinus Betreuungs GmbH, beide Neuss, Wohnort: Neuss
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b) |
Dr. Kerstin Steidte-Schmitt, Rechtsanwältin in der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Chemnitz Dresden München, Wohnort: Dresden
|
c) |
Martin von Hirschhausen, Vorstand Martin von Hirschhausen AG, Berlin, Wohnort: Potsdam
|
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
a) |
Christoph Franz Buchbender
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b) |
Dr. Kerstin Steidte-Schmitt
• |
Vorsitzende des Aufsichtsrats der ZABAG AG, Grünhainichen
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• |
Stellv. Vorsitzende des Aufsichtsrats der Großantenne Dresden, Dresden
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c) |
Martin von Hirschhausen
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Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Personalausschusses. Sie berücksichtigen nach der
Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 28. April 2022 beschlossenen Fassung (DCGK 2022) die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium gemäß § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 AktG an. Der Kandidatenvorschlag berücksichtigt ebenfalls die vom Aufsichtsrat
beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 11. März 2021 bis zum 11. März 2026 eine
Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat auf nicht unter 25 % festgelegt.
Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Albis Leasing AG oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der Albis Leasing AG oder einem wesentlich an der Albis Leasing AG beteiligten Aktionär, die
nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde (vgl. Empfehlung C.13 DCGK 2022). Der Aufsichtsrat schätzt alle vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der
Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK ein.
Die zur Wahl stehende Kandidatin Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt verfügt über Sachverstand insbesondere auf dem Gebiet der
Rechnungslegung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG. Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100
Absatz 5 AktG verfügt insbesondere Herr Prof. Dr. Jens Poll, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist.
Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder, die über die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im Anhang A. zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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zugänglich gemacht.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 des AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Abschlussprüfer
hat diesen Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 3 des AktG auf Vollständigkeit geprüft und einen entsprechenden Prüfungsvermerk
erstellt.
Der Vergütungsbericht mit Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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(„Vergütungsbericht 2024“) zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 des AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2024 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats und Satzungsänderung
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung hat zuletzt am 2. Juli 2021 über die Aufsichtsratsvergütung
Beschluss gefasst, so dass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Aufsichtsrat und Vorstand haben die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie das Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats überprüft. Die Verwaltung sieht eine Erhöhung der Vergütung insbesondere aufgrund der gewachsenen Anforderungen
und des höheren Umfangs der Arbeit des Aufsichtsrats als angemessen an.
Danach soll die jährliche Vergütung jedes Aufsichtsratsmitglieds auf EUR 40.000,00 (bisher: EUR 36.000,00) angehoben werden.
Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.300,00 (bisher: EUR 1.000,00) für jede Sitzungsteilnahme, höchstens
jedoch für vier Sitzungen je Geschäftsjahr. Die Teilnahme an weiteren Sitzungen ist damit abgegolten. Mit einer solchen marktkonformen
Vergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für
eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen. Im Übrigen soll die grundsätzliche Struktur der Vergütung unverändert bleiben.
Das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Wortlaut von § 9 Absatz 5 der Satzung in der nachstehend
vorgeschlagenen Neufassung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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(„Vergütungssystem Aufsichtsrat 2025“) zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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zugänglich gemachte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder („Vergütungssystem Aufsichtsrat 2025“) wird beschlossen. Sie findet
erstmalig auf das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
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b) |
§ 9 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen und einer für die Aufsichtsratsvergütung
etwaig anfallenden Umsatzsteuer für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende
erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber
hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.300,00 für jede Sitzungsteilnahme an einer Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz
oder entsprechenden Zuschaltung. Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt für vier Sitzungen je Geschäftsjahr. Die Teilnahme
an weiteren Sitzungen ist mit der in Satz 1 und 2 geregelten fixen Vergütung abgegolten. Die Vergütung und das Sitzungsgeld
sind jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Regelung in diesem Absatz findet erstmalig auf das am 1. Januar 2025
begonnene Geschäftsjahr Anwendung.“
|
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9. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen und
entsprechende Änderung der Satzung
Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab
Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten werden kann. Die entsprechende Regelung in § 11 Absatz 8 der Satzung wurde am 31. August 2023 ins Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen. Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser
Eintragung abgehalten werden. Sie läuft somit am 31. August 2025 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren grundsätzlich
bewährt hat. Wie die Präsenz-Versammlung erlaubt auch das virtuelle Format die direkte Interaktion zwischen Aktionären und
Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege. Darüber hinaus soll es auch
in Fällen einer Pandemie oder sonstigen Notfallsituationen möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.
Es kann aber ebenso Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen und von
der Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen keinen Gebrauch zu machen. Um den Vorstand bei der Wahl des
Formats weiterhin die durch die Ermächtigung gewonnene Flexibilität zu gewähren, erscheint es folglich sinnvoll, den Vorstand
erneut zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung entscheiden zu können, ob die jeweilige Versammlung als virtuelle
oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats wird der Vorstand wie bisher
die Umstände des Einzelfalls, wie Gegenstände der Tagesordnung, Aufwand und Kosten, Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Teilnahmemöglichkeit
berücksichtigen und auf die Interessen der Aktionäre Rücksicht nehmen. Die erneute Ermächtigung des Vorstands ist für die
Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 11 Absatz 8 der Satzung der Albis Leasing AG wird wie folgt neu gefasst:
„(8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister.“
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10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen.
Diese Ermächtigung ist am 18. Juli 2021 ausgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf Marktgegebenheiten
erneut einzuräumen, soll ein neues genehmigtes Kapital von bis zu 20 % des Grundkapitals, d.h. EUR 4.239.086,00, („Genehmigtes Kapital 2025“) geschaffen werden. Beschränkungen des Bezugsrechts im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen nach nachstehend
lit. a) bb) und cc) sollen dabei nur erfolgen, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals oder insgesamt 10 % des im Zeitpunkt
der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Dadurch werden die Aktionäre weitestgehend vor einer Verwässerung
geschützt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2030 durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen,
soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird,
können die Aktien auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz
1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
aa) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
bb) |
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen;
|
cc) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet;
|
dd) |
um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.
|
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend bb) und cc) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden
Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung
der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen)
mit einzubeziehen.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen.
|
b) |
Hinter § 5 Absatz (2) der Satzung wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2030
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht
einzuräumen, soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt
wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
(a) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(b) |
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen;
|
(c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet;
|
(d) |
um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.
|
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend (b) und (c) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden
Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung
der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen)
mit einzubeziehen.
Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen.“
|
c) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Absatz (1) und des neu geschaffenen Absatzes (3) der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen
damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
|
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Anhang B. bekannt gemacht und über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
|
zugänglich.
|
11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren
Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie zur Ermächtigung zur Einziehung erworbener
eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 ist die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckvorgabe ermächtigt.
Der Ermächtigungsbeschluss läuft am 24. Juni 2025 aus. Eine neue Ermächtigung soll für weitere 5 Jahre erteilt werden, um
der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit von Aktienrückkäufen bis zu einer Höhe von max. 10 % des Grundkapitals zu ermöglichen.
Aktienrückkäufe eröffnen der Gesellschaft größere Handlungsspielräume und können z.B. für Akquisitionen oder Mitarbeiterbeteiligungen
verwendet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 1. Juli 2030 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse (i) oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (ii) oder mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (iii).
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis
oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse
der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten der gebotenen
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden.
In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen
Börsenkurse der Tag der Anpassung.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet
ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche
angenommen werden, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen
vorsehen.
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b) |
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung
zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser erteilten Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:
aa) |
Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquote veräußert bzw. diesen zum Erwerb angeboten werden.
|
bb) |
Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Der Vorstand wird dabei ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals
herabzusetzen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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cc) |
Die erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen, auch als Teilgegenleistung, angeboten und übertragen werden.
|
dd) |
Die erworbenen eigenen Aktien können Personen zum Erwerb angeboten werden, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder
einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird grundsätzlich gewahrt. Es ist nur insoweit ausgeschlossen,
wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter vorstehend lit. cc) und dd) verwendet werden. Durch die Ausnutzung
der vorstehend unter lit. cc) enthaltenen Ermächtigung darf ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Bei der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen
etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Ausnutzung von
genehmigtem Kapital) mit einzubeziehen. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der Aktien über ein öffentliches Angebot
an alle Aktionäre nach vorstehend lit. aa) das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, ausgeschlossen werden.
|
c) |
Ausnutzung der Ermächtigungen
Die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder
gemeinsam, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung
der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien
auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden.
|
d) |
Zustimmung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden dürfen, soweit die Ermächtigung dies nicht schon vorsieht.
|
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Anhang C. bekannt gemacht.
ANHANG
Anhang A.
Zu Tagesordnungspunkt 6: Lebensläufe der zur Wahl stehenden Aufsichtsratskandidaten
Christoph F. Buchbender
Geburtsjahr und -ort: 1956 in Neuss Nationalität: deutsch Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer Florian Assekuranz GmbH und Quirinus Betreuungs GmbH
Beruflicher Werdegang
Seit 2024 |
Geschäftsführer Quirinus Betreuungs GmbH |
Seit 08/2023 |
Geschäftsführer Florian Assekuranz GmbH |
Seit 2023 |
Vorsitzender des Finanz- und Hauptausschusses der IHK Mittlerer Niederrhein |
Seit 2020 |
Aufsichtsratsmitglied Albis Leasing AG, seit 07/2021 Aufsichtsratsvorsitzender |
Seit 2005 |
Handelsrichter am Landgericht Düsseldorf |
2019 - 2024 |
Geschäftsführer RheinLand Vermittlungs GmbH |
2017 - 10/2022 |
Geschäftsführer der zur RheinLand-Gruppe gehörenden RH Digital Company GmbH |
2016 - 2022 |
Vizepräsident der IHK mittlerer Niederrhein / Mitglied der Vollversammlung |
2009 - 2014 |
Verwaltungsratsvorsitzender Sozialwerk St. Georg, Gelsenkirchen |
2006 - 10/2022 |
Vorstand Rhion Versicherung AG |
2002 - 10/2022 |
Vorstand für das internationale Restschuldgeschäft, Credit Life AG |
1993 - 10/2022 |
Vorstand der RheinLand Holding AG |
1991 - 10/2022 |
Vorstand Vertrieb - eigener Außendienst, Makler, Direkt, Versicherungstechnik |
1984 - 1991 |
Hauptabteilungsleiter mit Prokura im industriellen und gewerblichen Geschäft, RheinLand Versicherungs AG |
1979 - 1983 |
Fachliche Betreuung der industriellen Großkundschaft - bundesweit |
1971 - 1974 |
Eintritt in die RheinLand Versicherungs AG, Berufsausbildung |
Ausbildung
1977 - 1979 |
Abendstudium zum Versicherungsfachwirt |
1971 - 1974 |
RheinLand Versicherungs AG, Neuss, Ausbildung zum Versicherungskaufmann |
Seit Juni 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Albis Leasing AG, seit Juli 2021 Vorsitzender des Aufsichtsrats, gewählt bis
zur Hauptversammlung 2025.
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Dr. Kerstin Steidte-Schmitt
Geburtsjahr und -ort: 1968 in Chemnitz Nationalität: deutsch Ausgeübter Beruf: Rechtsanwältin, SFSK. Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Beruflicher Werdegang
Seit 05/2020 |
SFSK. Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater Rechtsanwältin, Partnerin Schwerpunkte Handels- und Gesellschaftsrecht, Aktienrecht, Finanzierungsrecht, insbesondere Leasing- und Factoringrecht
|
2019 - 2020 |
abcfinance GmbH, Köln Leiterin des Standortes Dresden und Prokuristin nach Verschmelzung der Dresdner Factoring AG auf die abcfinance GmbH (Werhahn-Gruppe) Verantwortung der Marktfolge mit Kreditrisiken, Risikocontrolling, Forderungsmanagement, Personal und Recht, Marketing und
Kommunikation
|
2010 - 2019 |
Dresdner Factoring AG, Dresden (börsennotiert im General Standard) Alleinvorstand Verantwortung der Bereiche Markt und Marktfolge insbesondere BaFin- und Börsenaufsicht, Kreditrisiken, Risikocontrolling, Strategische Unternehmensentwicklung, Investor Relations, Finanzen und Controlling
|
2008 - 2010 |
Dresdner Factoring AG, Dresden (börsennotiert im General Standard) Mitglied des Vorstands Verantwortung für den Bereich Marktfolge insbesondere BaFin- und Börsenaufsicht, Kreditrisiken, Risikocontrolling, Personal und Recht, Marketing und Kommunikation
|
|
In dieser Zeit: |
|
2007 - 2013 Geschäftsführerin der TEWEFA Factoring GmbH, Frankfurt a.M. bis zu deren Verschmelzung auf die Dresdner Factoring AG
|
2004 - 2008 |
Dresdner Factoring AG, Dresden Prokuristin Leiterin der Rechtsabteilung 2006 juristische Beratung des Börsengangs der Dresdner Factoring AG
|
1996 - 2004 |
SÜDOST WOBA DRESDEN GMBH, städtische Wohnungsbaugesellschaft, Dresden Justitiarin und Handlungsbevollmächtigte
|
Ausbildung
2018 |
Promotion zum Dr. iur. zum Thema „Rechtsdienstleistungen durch Factoring-Institute“ |
2000 - 2001 |
Ausbildung zur Fachanwältin für Steuerrecht |
1993 - 1996 |
OLG Dresden und Sydney (Australien) Referendarausbildung, 1996 2. Staatsexamen
|
1988 - 1993 |
Friedrich-Schiller-Universität zu Jena Studium der Rechtswissenschaften, 1993 1. Staatsexamen
|
Seit Juni 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der Albis Leasing AG, seit 01.01.2025 stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats,
gewählt bis zur Hauptversammlung 2025.
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Vorsitzende des Aufsichtsrats der ZABAG AG, Grünhainichen
|
• |
Stellv. Vorsitzende des Aufsichtsrats der Großantenne Dresden, Dresden
|
Martin von Hirschhausen
Geburtsjahr und -ort: 1962 in Frankfurt am Main Nationalität: deutsch Ausgeübter Beruf: Vorstand Martin von Hirschhausen AG
Beruflicher Werdegang
Seit 2017 |
Gründer & Vorstand Martin von Hirschhausen AG, Berlin |
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• Vermögens-Begleitung für Familien-Unternehmer |
|
• Vermögens-Strategie für institutionelle Investoren |
2011 - 2016 |
Vorstand Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg |
2010 - 2011 |
Vorstand Rampold AG, Family Office, Hamburg |
2007 - 2009 |
Leiter Norddeutschland Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Hamburg |
2003 - 2006 |
Direktor Firmenkunden Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Hamburg |
2000 - 2002 |
Vorstand A/S Vereinsbank Riga (Lettland) |
1997 - 1999 |
Leiter Firmen- und Privatkunden A/S Vereinsbank Riga (Lettland) |
1990 - 1996 |
Firmenkunden Bayerische Vereinsbank AG, Frankfurt, Cottbus, München |
Aus- und Weiterbildung
2018 |
Qualifizierter Aufsichtsrat Deutsche Börse AG |
2017 |
Co-Mediator Akademie von Hertel |
2001 |
Executive Education Harvard Business School |
1983 - 1989 |
Diplom-Kaufmann Universität Tübingen und Freie Universität Berlin |
1981 - 1983 |
Bankkaufmann Berliner Bank AG |
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Anhang B.
Zu Tagesordnungspunkt 10: Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 S. 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 S. 2 AktG
Der Vorstand hat gemäß § 203 Absatz 2 S. 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für die in Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag
erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand
am 11. September und 5. Oktober 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teilbetrag von insgesamt EUR 2.649.430,00 Gebrauch
gemacht. Diese Ermächtigung ist am 18. Juli 2021 ausgelaufen.
Aktuell beträgt das Grundkapital EUR 21.195.430,00.
Durch die vorgeschlagene neue Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025 soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft über
flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen
Erfordernissen anpassen zu können. Dem Vorstand soll es mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, schnell auf günstige
Marktverhältnisse zu reagieren und diese optimal zu nutzen. Eine konkrete Verwendungsabsicht gibt es momentan nicht. Das vorgeschlagene
Genehmigte Kapital 2025 ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft um bis
zu EUR 4.239.086,00, also bis zu 20 % des Grundkapitals, gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber
lautende Stückaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung kann auch ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis
zu EUR 4.239.086,00 Gebrauch gemacht werden.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 ist grundsätzlich ein Bezugsrecht der Aktionäre vorgesehen, welches auch
dergestalt als mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz
1 S. 1 oder § 53 b Absatz 1 S. 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Damit können grundsätzlich alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer
Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten.
Es soll - wie auch zuvor - in bestimmten Fällen ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein. Beschränkungen des Bezugsrechts im
Falle der Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen nach lit. a) bb) und cc) des Beschlusses über die Ermächtigung dürfen
nach der vorgesehenen Ermächtigung nur erfolgen, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals oder insgesamt 10 % des im Zeitpunkt
der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Dadurch werden unsere Aktionäre weitestgehend vor einer
Verwässerung geschützt, gleichzeitig der Gesellschaft aber ein Mittel an die Hand gegeben, um auf besondere Marktsituationen
und -chancen zu reagieren.
Es wird vorgeschlagen, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu ermächtigen, über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu entscheiden,
(a) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache (runde) und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen
und erleichtert die technische Durchführung. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des
Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge durch diesen
Bezugsrechtsausschluss gering.
|
(b) |
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in geeigneten Fällen
Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder andere mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird
damit ein Instrument anhand gegeben, sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten
und ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich bietende
Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Gesellschaft. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus.
Daher soll der Vorstand entsprechend ermächtigt werden.
|
(c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Absatz 1 S. 1, 186 Absatz 3 S. 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft
an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen. Der Vorstand wird damit
in die Lage versetzt, einen künftigen Finanzierungsbedarf auch kurzfristig unter der Ausnutzung etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen
zum Vorteil der Gesellschaft zu decken. Dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz wird dadurch
Rechnung getragen, dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf.
|
(d) |
um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.
Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, das genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von Belegschaftsaktien
an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zu nutzen. Wegen des Adressatenkreises einer
solchen Maßnahme ist in diesem Fall ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.
|
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend lit. (b) und (c) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen
Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals
bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt.
Bei der Ausnutzung der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach
oder entsprechend § 186 Absatz 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen.
Dem Interesse der Aktionäre an einem Verwässerungsschutz wird hierdurch Rechnung getragen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschuss
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen nach vorstehend lit. (b) und gegen Bareinlagen nach vorstehend lit. (c) liegt dabei
deutlich unter der gesetzlich zulässigen Grenze von 20 % des Grundkapitals (§§ 203 Absatz 1 S. 1 AktG, 186 Absatz 3 S. 4 AktG)
und bezieht auch Bezugsrechtsauschlüsse auf Basis von anderen Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Absatz 3 S. 4 AktG
(vereinfachter Bezugsrechtsausschluss), insbesondere bei der Veräußerung eigener Aktien, ein.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein eventueller
Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung der Interessen der bisherigen Aktionäre im wohl verstandenen Interesse
der Gesellschaft liegen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals aus genehmigtem
Kapital berichten.
Anhang C.
Zu Tagesordnungspunkt 11: Bericht des Vorstands gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 S. 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 S. 2 AktG
Der Vorstand hat gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 S. 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 11 einen schriftlichen
Bericht erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es der Gesellschaft, aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 11 enthält eine entsprechende
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt ist und somit bis zum 1. Juli 2030
(einschließlich) gilt. Danach soll es der Gesellschaft möglich sein, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Allerdings dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Des Weiteren darf die Ermächtigung
nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Diesem Grundsatz
trägt die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgesehene Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft über die Börse, mittels eines
öffentlichen Kaufangebots oder über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, zu erwerben, Rechnung.
Hierdurch erhalten grundsätzlich alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern,
sofern die Gesellschaft eigene Aktien erwerben sollte.
Bei dem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
kann das Volumen des Angebots, bzw. das Volumen der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot
überzeichnet ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten
nicht sämtliche angenommen werden, soll der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierdurch wird die technische Abwicklung
des Angebots erheblich erleichtert, da sich die relevante Annahmequote ohne Weiteres aus der Anzahl der angedienten Aktien
ermitteln lässt, während andernfalls die Beteiligungsquoten der jeweiligen Aktionäre zu Grunde zu legen wäre, was den Aufwand
für die Abwicklung des Erwerbs erheblich erhöhen würde.
Des Weiteren soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit
dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische
Benachteiligung von Kleinaktionären, zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung
des Erwerbsverfahrens.
Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
Beim Erwerb eigener Aktien darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Referenzwert ist beim Erwerb über die
Börse oder auf sonstige Weise der Durchschnitt an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb, beim
öffentlichen Kaufangebot der Durchschnitt an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots
und beim Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der Durchschnitt an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Hierdurch ist eine faire
Preisfindung im Interesse der Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet. Zudem können Aktionäre, deren Aktien
nicht von der Gesellschaft erworben werden, ihre Aktien zu einem vergleichbaren Preis an der Börse veräußern.
In allen vorgenannten Fällen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu in die Lage versetzt werden, das Instrument
des Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
der Aktionäre bei Erwerb der eigenen Aktien ist in diesen Fällen erforderlich und nach Überzeugung des Vorstands aus den genannten
Gründen sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen.
Bei der Ausnutzung der Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist neben der 10 %-Grenze des § 71 Absatz 2 AktG auch zu beachten,
dass ein Erwerb nur zulässig ist, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für
den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht
zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf.
Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts
Bei der Verwendung eigener Aktien ist ebenfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Gemäß
der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien hierbei zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck verwendet werden.
a) |
Die eigenen Aktien können über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote
wieder veräußert werden. Dabei wird das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Soweit die Aktien durch ein Angebot
an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand jedoch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge,
die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an
der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
|
b) |
Die eigenen Aktien können ferner eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich
ist. Dies kann durch eine entsprechende Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erfolgen. Alternativ können die Aktien
auch ohne Herabsetzung des Grundkapitals eingezogen werden, indem der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft entsprechend erhöht wird. Der Vorstand soll daher auch dazu ermächtigt werden, die erforderlich werdende
Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.
|
c) |
Außerdem soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, eigene Aktien gegen Sachleistungen, insbesondere
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, auch als Teilgegenleistung, anzubieten und zu übertragen.
Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, schnell,
flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. Dazu ist der vorgeschlagene Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre notwendig. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien für eine Akquisition genutzt werden,
trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung
der eigenen Aktien und der Gegenleistung hierfür wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung
an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen
des Börsenkurses wieder in Frage stellen zu müssen.
Zum Schutz der Aktionäre vor Verwässerung darf bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung ein anteiliger Betrag in Höhe von 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die vorstehenden Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Bei der Ausnutzung der 10 %-Grenze
sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Ausnutzung von genehmigtem Kapital) mit einzubeziehen.
|
d) |
Zuletzt soll es dem Vorstand möglich sein, eigene Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. Durch die Beschränkung der Bezugsberechtigten auf Arbeitnehmer,
wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese Ermächtigung verbessert die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Vergütung
und Incentivierung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen oder standen. Damit wird auch das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme wirtschaftlicher Mitverantwortung
durch die Arbeitnehmer gestärkt und eine langfristige Anreizwirkung geschaffen. Die Ausgabe von eigenen Aktien an Organe der
Gesellschaft ist in dieser Ermächtigung nicht vorgesehen.
|
Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft
für die genannten Maßnahmen verwendet werden sollen. Bei seiner Entscheidung wird er sich von den Interessen der Aktionäre
und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in diesem
Fall wird die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht ausgeschlossen.
Die in Tagesordnungspunkt 11 enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung
der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden. Schließlich kann der Aufsichtsrat bestimmen,
dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund der vorgenannten Ermächtigungen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen,
soweit dies die Ermächtigung nicht bereits vorsieht.
Der Vorstand wird über eine etwa erfolgte Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien jeweils in der nächsten Hauptversammlung
berichten.
Weitere Angaben
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 21.195.430,00 und ist in
21.195.430 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass
die Gesamtzahl der Stimmrechte 21.195.430 beträgt.
Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Albis Leasing AG hat in Ausübung der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juli 2023 beschlossenen
Ermächtigung gemäß § 11 Absatz 8 der Satzung vorgesehen, die diesjährige Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß
§ 118a AktG abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist deshalb ausgeschlossen.
Der Vorstand hat bei seiner Entscheidung über die Abhaltung der diesjährigen Hauptversammlung die Interessen der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre berücksichtigt und hierbei ebenfalls die Ausgestaltung der Aktionärsrechte, das Ziel einer möglichst breiten
und flexiblen Beteiligung der Aktionäre, Kosten und Aufwand für die Gesellschaft und die Aktionäre sowie Nachhaltigkeitsaspekte
in seine Erwägungen einbezogen. Den Aktionären und ihren Vertretern werden vollumfängliche Rede-, Frage- und Antragsrechte
eingeräumt, die die Aktionäre und ihre Vertreter ohne Reiseaufwand und somit effizient und ressourcenschonend live in der
Hauptversammlung - wie bei der Hauptversammlung 2023 - ausüben können. Vor diesem Hintergrund hat sich der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für die Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entschieden
und unterstreicht damit ebenfalls den Anspruch der Albis Leasing AG, die Bereiche Digitalisierung und Nachhaltigkeit zu forcieren.
Wir bitten Sie, die nachfolgenden Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Ausübung Ihrer Rechte
sorgfältig zu beachten.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt, wie nachfolgend näher beschrieben, ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
wird ab dem 10. Juni 2025 ein Aktionärsportal zur Verfügung gestellt. Die Hauptversammlung wird am 2. Juli 2025 ab 11:00 Uhr (MESZ) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen live
in Bild und Ton über das Aktionärsportal übertragen. Die Aktionäre (oder ihre Bevollmächtigten) können - wie in den nachstehenden
Bedingungen beschrieben - elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal u.a. die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen, sich zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen, ihr Rede- und Fragerecht
sowie die weiteren ihnen eingeräumten Aktionärsrechte wahrnehmen, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen einreichen und Widerspruch
zu Protokoll erklären.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum
Mittwoch, 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (letzter Anmeldetag), bei der Gesellschaft unter
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis-leasing2025@itteb.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (sogenannter Nachweisstichtag),
also auf Dienstag, 10. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Allen ordnungsgemäß unter Nachweis des Anteilsbesitzes angemeldeten Aktionären werden anstelle herkömmlicher Eintrittskarten
sogenannte Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung ausgestellt.
Auf jeder Zugangskarte sind die für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten abgedruckt.
Die Zugangsdaten bestehen aus der Kennung und einem Passwort.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Zugang zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Ab Dienstag, dem 10. Juni 2025, 00:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
das Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses passwortgeschützte Aktionärsportal können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten)
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben sowie Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Vollmachten an andere erteilen, Stellungnahmen einreichen, ihr Rede- und
Fragerecht wahrnehmen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten
näher beschrieben, einlegen.
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben. In diesem
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Briefwahlstimmen können ab Mittwoch, 11. Juni 2025, 00:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl
nicht zur Verfügung stehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch Bevollmächtigte sowie bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß
§ 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand auch
Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter werden insoweit
von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder durch
eine andere Person ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung
gegenüber dem bevollmächtigten Dritten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Gemäß § 134 Absatz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Zugangskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten,
verwenden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Bevollmächtigung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht
können der Gesellschaft bis Montag, 30. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), an folgende Anschrift bzw. bis Dienstag, 1. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden:
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis-leasing2025@itteb.de
Alternativ können Vollmachten ab Dienstag, 10. Juni 2025, über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt oder widerrufen
werden.
Erteilt der Aktionär bereits bei seiner Anmeldung eine Vollmacht, wird die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das Aktionärsportal
direkt dem Bevollmächtigten übersandt. Erfolgt die Bevollmächtigung nach Versand der Zugangskarte an den Aktionär, hat der
Aktionär dafür Sorge zu tragen, dass er die ihm zugeteilten Zugangsdaten an seinen Bevollmächtigten weitergibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach § 134 Absatz 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen in § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellten Personen genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird;
die Vollmachtserklärung muss zudem einem bestimmten Intermediär etc. erteilt werden, vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse
fest. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen
vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals und damit auch der Zugang zur virtuellen Hauptversammlung setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendige Kennung und das Passwort
erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten übersandt wurden.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung
sowie ein entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Zugangskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter
der Albis Leasing AG das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen,
bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich Montag, 30. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), an folgende Anschrift bzw. bis Dienstag, 1. Juli 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Albis Leasing AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring E-Mail: albis-leasing2025@itteb.de
Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab Mittwoch, 11. Juni 2025, 00:00 Uhr (MESZ), auch unter Nutzung des Aktionärsportals, das die Gesellschaft hierzu unter der Internetadresse
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zur Verfügung stellt, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zur Schließung der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung
durch den Versammlungsleiter erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrfach eingegangene Erklärungen, hat die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang. Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht
erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte
Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Wir bitten um Beachtung, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur
Stellung von Anträgen oder für die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zur Verfügung stehen.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet / Zuschaltung
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 2. Juli 2025 ab 11:00 Uhr (MESZ) über das Aktionärsportal, das die Gesellschaft über ihre Internetseite unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zur Verfügung stellt, live in Bild und Ton verfolgen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend
der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bei Nutzung des Aktionärsportals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juli 2025 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(sogenanntes Quorum) können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand unter der unten genannten Anschrift zu richten und muss der Gesellschaft bis
zum Sonntag, 1. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
Albis Leasing AG Vorstand Ifflandstraße 4 22087 Hamburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Absatz 2, Absatz 1 S.
3 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft
unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht.
Gegenanträge nach § 126 Absatz 1 und 4 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung übersenden. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse
Albis Leasing AG Hauptversammlung Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Dienstag, 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich
gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
angegeben.
Gegenanträge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 126 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Anträgen auszuüben, sobald die Aktionäre
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und legitimiert sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht
ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts Gegenanträge im Wege der Videokommunikation zu stellen.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder zur Aufsichtsratswahl zu machen. Wahlvorschläge
von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse
Albis Leasing AG Hauptversammlung Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Dienstag, 17. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht.
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht
werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf, den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, sowie bei Wahlvorschlägen juristischer
Personen als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz enthalten (vgl. § 127 S. 3 i. V. m. §§ 124 Absatz 3 S. 4, 125 Absatz 1
S. 5 AktG). Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Nach § 127 S. 1 i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
angegeben.
Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen Wahlvorschlägen auszuüben, sobald die
Aktionäre ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und legitimiert sind. Sofern der Aktionär, der den Wahlvorschlag gestellt
hat, nicht ordnungsgemäß angemeldet und legitimiert ist, muss der Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das
Recht, in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation zu stellen.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1
bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Einreichung
der Stellungnahmen hat in Textform über das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens Donnerstag, 26. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zu erfolgen. Der Umfang der Stellungnahme wird auf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) beschränkt.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Absatz 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, einschließlich des Namens des Aktionärs spätestens am 27. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal veröffentlicht. Das Zugänglichmachen ist damit auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre
bzw. deren Bevollmächtigte beschränkt.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform über das
Aktionärsportal eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen
und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht gemäß § 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung
durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
erreichbar ist, anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 S. 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen
nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Versammlungsleiter beim Vorliegen einer
Vielzahl von Wortmeldungen nach §§ 130a Absatz 5 Satz 4, 131 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen
Antworten.
Das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG kann nach Maßgabe der Festlegung des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung
ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durch Videokommunikation wahrgenommen werden. Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege anderer elektronischer oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Absatz
5 Satz 1 AktG außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts, auch im Wege der elektronischen Kommunikation
über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren in der Hauptversammlung übermitteln können.
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Versammlungsleiter beim Vorliegen einer
Vielzahl von Wortmeldungen nach § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt,
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 S. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, vom Beginn
der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juli 2025 an bis zu ihrem Ende über das Aktionärsportal, welches unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich ist, im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift
des Notars zu erklären. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft weist
nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen
entgegennehmen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Ab der Einberufung der Hauptversammlung werden nachfolgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zugänglich gemacht:
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der festgestellte Jahresabschluss der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2024;
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der Lagebericht der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2024;
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der gebilligte Konzernabschluss der Albis Leasing AG für das Geschäftsjahr 2024;
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der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2024;
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der Bericht des Aufsichtsrats;
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB;
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der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024;
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die Einladung zur Hauptversammlung;
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Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO);
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die vollständigen Lebensläufe der zu TOP 6 vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat;
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der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 („Vergütungsbericht 2024“) zu TOP 7 einschließlich des Vermerks über die
Prüfung des Vergütungsberichts;
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das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Aufsichtsrats („Vergütungssystem Aufsichtsrat 2025“) zu TOP 8;
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der Bericht des Vorstands zu TOP 10 gemäß § 203 Absatz 2 S. 2 i.V.m § 186 Absatz 4 S. 2 AktG;
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der Bericht des Vorstands zu TOP 11 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 S. 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 S. 2 AktG;
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die weiteren gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen;
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weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 118a Absatz 1 S. 2 Nr. 3 in Verbindung mit
§§ 126 Absatz 1 und 4, 127, § 130a Absatz 1 bis 6, § 131 Absatz 1, § 118a Absatz 1 S. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG;
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die aktuelle Satzung der Gesellschaft.
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Die Unterlagen werden den Aktionären auch während der virtuellen Hauptversammlung am 2. Juli 2025 über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf
der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Hamburg, im Mai 2025
Albis Leasing AG
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Albis Leasing AG verarbeitet als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts personenbezogene Daten ihrer Aktionäre
und deren Bevollmächtigte und Stimmrechtsvertreter (Name, Vorname, Anschrift, Sitz / Wohnort, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung ist für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich, damit die Aktionäre über das Aktionärsportal die virtuelle Hauptversammlung
in Bild und Ton verfolgen und darüber Aktionärsrechte ausüben können. Auch ist sie für die Führung des Teilnehmerverzeichnisses
im Rahmen der Hauptversammlung relevant, ebenso wie für die Durchführung der elektronischen Briefwahlen. Rechtsgrundlage der
Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Briefwahl und der Bevollmächtigung erhobenen personenbezogenen Daten, einschließlich
des individuellen Abstimmungsergebnisses, ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 129, 134 AktG.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Dritten
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere können Aktionäre und Aktionärsvertreter,
die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart
in das gemäß § 129 Absatz 1 S. 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der virtuellen Hauptversammlung eingetragen werden.
Diese Daten können von anderen Aktionären und deren Bevollmächtigten während der virtuellen Hauptversammlung und von Aktionären
bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Absatz 4 AktG eingesehen werden.
Sofern Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG, Gegenanträge gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge
gemäß § 127 AktG einreichen, ist die Albis Leasing AG gesetzlich verpflichtet, diese Anträge einschließlich etwaiger personenbezogener
Daten des einreichenden Aktionärs - insbesondere Name, Wohnort sowie ggf. Begründungen oder Kontaktinformationen - im Rahmen
der Einberufung bzw. auf der Internetseite der Albis Leasing AG zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich
zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und kann dazu führen, dass die personenbezogenen Daten für andere Aktionäre sowie die
interessierte Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Daten werden der Albis Leasing AG von den jeweiligen Kreditinstituten bzw. Intermediären übermittelt, mit Ausnahme der
Nummer der Zugangskarte, die von dem für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zuständigen externen Dienstleister
übermittelt wird. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 S. 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie § 67e AktG. Daten über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden solange aufbewahrt, wie dies gesetzlich geboten
ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat (z.B. im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher
Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung).
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den
von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen
Zwecken als hier angegeben. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs 1 S. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte
Interesse liegt in der Sicherstellung der technischen Funktionsfähigkeit, Systemstabilität und -Sicherheit sowie in der Protokollierung
von Zugriffen.
Die Albis Leasing AG bedient sich externer Dienstleister (Hauptversammlungs-Agentur, Bank, Notar, Rechtsanwälte) für die Ausrichtung
der Hauptversammlung und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, auch personenbezogene Daten zugänglich
machen. Mit diesen Dienstleistern wird, soweit erforderlich, ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 28 DSGVO geschlossen.
In jedem Fall dürfen die Dienstleister die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich im Rahmen der Erbringung ihrer
Dienstleistungen bzw. der Durchführung ihres Auftrages verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Eine Datenübermittlung
in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht. Den Aktionären steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen
Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, auf Löschung nach Artikel
17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO zu.
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Die Aktionäre können ihre Rechte unmittelbar gegenüber folgender Kontaktadresse geltend machen:
Albis Leasing AG vertreten durch den Vorstand Sascha Lerchl Ifflandstraße 4 22087 Hamburg E-Mail: dsk@albis-leasing.de
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter Albis-Datenschutz@nbs-partners.de oder unter unserer Postadresse
mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.
Die Erforderlichkeit der Bereitstellung von Aktionärsdaten zur Einberufung einer Hauptversammlung folgt aus dem Gesetz. Ohne
die Bereitstellung Ihrer Daten ist die Einberufung / Durchführung einer Hauptversammlung nicht möglich. Eine automatisierte
Entscheidungsfindung einschließlich Profiling findet nicht statt.
Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO können unserer Datenschutzerklärung unter
www.albis-leasing.de/datenschutz
entnommen werden.
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